Musikverlagsvertrag zwischen (nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt) und dem (nachstehend "Verlag" genannt) § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes ____________________, das in Anhang näher erläutert ist. (2) Der Urheber steht dafür ein, daß sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und daß er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat. § 2 Rechtseinräumung (1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von den in Anhang A genannten Textdichtern/Komponisten ein. (2) Der Verlag hat ferner das ausschließliche Recht, auf der ganzen Welt den Vor- oder Nachdruck des Werkes u. a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik und in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Er ist allein befugt, die Vergütungsansprüche des Urhebers für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs. (3) fallen (z. B. Vergütung für die Aufnahme in Schulbüchern usw., § 46 UrhG; Vergütung für die Benutzung bei Schulfunksendungen usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die erforderliche Erlaubnis für die reprographische Vervielfältigung von Noten zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG). (3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein: a) Die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne Text; b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung; c) die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher; d) die Rechte der Fernseh-Sendung; e) die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschließlicn der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk; f) die Filmvorführungsrechte einschließlich der Rechte als dramatisch-musikalisches Werk; g) die Rechte der Aufführung mittels der gem. Buchstabe h) hergestellten Vorrichtungen; h) die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern bei Bildtonträgern vorbehaltlich der Regelung nach Buchstabe i) einschließlich der Vergütungsansprüche aus §§ 27 Abs. 1 und 54 Abs. 1, 4, 5 und 6 UrhG. Hinzu kommen die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 1 UrhG für Musiknoten : i) die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahme auf Bildtonträger; diese Rechte werden der GEMA unter einer auflösenden Bedingung übertragen; k) diejenigen Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen und erwachsen, soweit sie den Rechten in den Buchstaben a) bis i) entsprechen. Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung. (4) Der Verlag hat - vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes - weiterhin das ausschließliche Recht, auf der ganzen Welt a) Bearbeitungen und sonstige Veränderungen des Werkes, insbesondere Instrumentierungen, Arrangements oder Chorsätze, die Verwendung aktualisierter oder fremdsprachiger Texte zu erlauben und/oder das so veränderte Werk selbst zu verwerten; b) das mit dem Vertragswerk verbundene Werk mit einem anderen oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten oder das Vertragswerk aus der bestehenden Werkverbindung ganz herauszunehmen; c) das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwecke aller Art zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecke aller Art durch Dritte zu erlauben; d) die Benutzung des Werkes als/zum Bühnenstück zu erlauben und/oder dieses zu verwerten (Großes Recht). In diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, es sei denn, die Beteiligungsansprüche des Urhebers nach § 5 würden dadurch nicht berührt. Der Urheber wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Beteiligung Dritter an den Erträgnissen den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entspricht. § 3 Verlagspflichten und -rechte (1) Der Verlag ist insbesondere verpflichtet, a) sich für die Nutzung der ihm nach § 2 eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen; b) soweit zum Schutz des Urheberrechts am Werk besondere Formalitäten erforderlich sind, diese in handelsüblicher Weise zu erfüllen. Für den Fall, daß ein Staat den Schutz des Urheberrechts oder seine Erneuerung oder Verlängerung von einer Anmeldung oder Eintragung abhängig macht, bevollmächtigt der Urheber hiermit den Verlag, dies durchzuführen. Der Urheber verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um die erforderlichen und zweckmäßigen Anmeldungen, Erneuerungen, Verlängerungen und/oder Eintragungen durchzuführen. (2) Der Verlag wird über seine Aktivitäten nach Abs. 1 b) dem Urheber jeweils auf Anfrage berichten. Von einer Erstveröffentlichung von Tonträgerproduktionen des Werkes wird er ihm unverzüglich Mitteilung machen und ihm nach Erscheinen ein Exemplar übersenden; auf ihm bekannte Fernsehsendungen des Werkes soll er ihn frühzeitig hinweisen. § 4 Absatzhonorar für Verlagsausgaben (1) Sollte der Verlag selbständig Tonträger des Werkes verkaufen, so werden Einnahmen gemäß dem in Anhang B geregelten Verteilungsschlüssel zwischen Urheber(n) und Verlag aufgeteilt. § 5 Beteiligung von Urheber und Verlag (1) Für die Beteiligung von Urheber und Verlag an den von einer Verwertungsgesellschaft, der sie beide angehören, jetzt oder in Zukunft wahrgenommenenen Rechte gilt die Regelung, daß der Uhrheber 80 % und der Verlag 20 % dieser Einnahmen bekommt (z.B. bei Radiosendung, TV-Ausstrahlung oder von Veranstaltungen, die verwertungsfähig sind). (2) Der Verlag rechnet halbjährlich innerhalb von drei Monaten über die tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres einschließlich etwaiger Garantie- oder Vorauszahlungen ab und leistet gleichzeitig Zahlung. Beträge unter DM 50, - je Gesamtabrechnung können auf die nächste Abrechnung vorgetragen werden. § 6 Subverlage (1) Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte für das Ausland an Subverlage in der Weise übertragen, daß diese entsprechend der Regelung im Subverlagsvertrag an den Einnahmen aus jeder Verwertung des Werkes im Lizenzgebiet nach den Verteilungsplänen der für sie zuständigen Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Die Beteiligung aller Subbezugsberechtigten (Suburheber und Subverlag) darf jedoch insgesamt 5O % der Einnahmen nicht überschreiten. Der Verlag kann den Subverlagen auch erlauben, die Musik mit einem Text in einer anderen als der Originalsprache zur Verwertung innerhalb ihres Lizenzgebietes zu verbinden unter der Voraussetzung, daß die Rechte der Originalurheber durch die Beteiligung eines Subtextdichters nicht mehr als branchenüblich geschmälert werden. Als branchenüblich gilt, was in den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft für solche Fälle festgelegt ist. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Verlag über die sonstigen, nicht in § 2 Abs. 2 aufgeführten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verfügen kann. (3) Über den Abschluß, den wesentlichen Inhalt und den Vertragspartner eines jeden Subverlagsvertrages wird der Verlag den Urheber auf Anfrage unterrichten. Der Urheber kann den Vertrag einsehen und ggf. auf seinen Inhalt einwirken. (4) Soweit der Urheber seinen Anteil aus der Verwertung im Subverlagsgebiet nicht über die zuständige Verwertungsgesellschaft erhält, sondern über den Verlag, werden dessen Einnahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 verteilt. (5) Enden die Rechte des Originalverlages - gleich aus welchem Grunde - vorzeitig, so bleibt die zwischen Original- und Subverlag geschlossene Vereinbarung hiervon mit der Maßgabe unberührt, daß der Urheber anstelle des Verlages in die Vereinbarung eintritt, ohne bereits entstandene Verbindlichkeiten des Verlages zu übernehmen. § 7 Miturheber Haben mehrere die Musik bzw. den Text gemeinsam geschaffen, so stehen ihnen die Anteile des Komponisten bzw des Textdichters nachden §§ 4 und 5, wenn nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen zu. Eine genaue Aufschlüsselung der Anteile ergibt sich aus Anhang A. § 8 Belegexemplare (1) Von jeder Ausgabe und Auflage, die der Verlag selbst herstellt, erhält der Urheber fünf Freiexemplare. (2) Von allen anderen Ausgaben und Auflagen auch solchen von Tonträgern erhält der Urheber ein Freiexemplar soweit der Verlag darüber verfügen kann. (3) Weitere Exemplare kann der Urheber zum Verlagsabgabepreis zuzüglich Mehrwertsteuer beziehen. Er darf sie jedoch nicht verkaufen. § 9 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk (1) Der Verlag wird den Urheber stets an der üblichen Stelle als solchen nennen. (2) Er wird alle Werkexemplare mit dem Copyright-Vermerk nach Art. III WUA versehen und diese Verpflichtung auch jedem Subverlag auferlegen. § 10 Dauer des Vertrages (1) Dieser Vertrag ist auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist geschlossen. Wird diese in einem Land der Welt verlängert, so gilt dieser Vertrag auch für die Verlängerungsperiode. (2) Das Recht der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. (3) Das gleiche gilt für die Rückrufsrechte des Urhebers aus den §§ 41, 42 UrhG. Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum von sechs Monaten. Das Rückrufsrecht ist über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus gegeben, wenn a) der Vertrag des Verlages mit dem Urheber des verbundenen Werkes anders als durch Schutzfristablauf endet, b) dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) aus der Verwertung des Werkes durch Verlag und Verwertungsgesellschaft für die letzten zehn Kalenderjahre nicht mehr als ingesamt DM 1000,- zugeflossen sind Im Falle a) bedarf es der Setzung einer Nachfrist nicht. Im Falle b) beträgt die Nachfrist zwei Jahre; sind innerhalb dieser Frist dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) weitere mindestens DM 200, - zugeflossen, so entfällt das Rückrufsrecht. Das Recht nach b) entfällt ferner, wenn der Verlag für das Werk Leistungen erbracht hat, die über das normale Maß der verlegerischen Verpflichtungen hinausgehen, und diese Leistungen in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden Revers anerkannt werden. (4) Im Falle des Absatzes (3) Buchstabe b) ist der Urheber auf Verlangen des Verlages verpflichtet, das noch vorhandene Material gegen Erstattung der anteiligen Erstellungskosten zu übernehmen. § 11 Änderungen, Gerichtsstand (1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel genügt. (2) Der Verlag wird eine Verlegung seines Geschäftssitzes, eine wesentliche Änderung seiner Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse und/oder den Verkauf einer Verlagsabteilung, zu der das Vertragswerk gehört, dem Urheber unverzüglich mitteilen. Der Urheber wird dem Verlag eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitteilen. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt. Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind Urheber und/oder Verlag jetzt oder in Zukunft im Ausland ansässig, so sind auch die Urheberstreitkammern der Landgerichte Berlin oder München nach Wahl des Klägers zuständig. Der Kläger kann den Beklagten, der im Ausland wohnt, auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. _____________, den _______________________________ _________________________________________________ Der Urheber Gevelsberg, den _______________________________ _________________________________________________ Der Verlag Anhang A Komponisten und Textdichter sowie deren Anteile am in § 1 des Verlagsvertrages vom ____________ genannten Werk. Werkbezeichnung: ___________________________________ Einzeltitel Dauer Textdichter Komponist für die Richtigkeit der Angaben: _____________, den _______________________________ _________________________________________________ Der Urheber Gevelsberg, den _______________________________ _________________________________________________ Der Verlag Anhang B Regelung über die Beteiligung von Urhebern, Vertrieb und Verlag an Tonträgern, die der Verlag selbständig veräußert: Netto-Abgabepreis: DM Anteil Vertrieb/Label: DM Anteil Verlag: DM Anteil Urheber: DM